Sind im Vorfeld einer Scheidung die finanziellen Konsequenzen im Hinblick auf die gemeinsamen Immobilien abzuschätzen? Steht eine Auszahlung an oder muss der Zugewinn berechnet werden?
Häufig ist bei einer Ehescheidung die Höhe des Wertzugewinns gemäß § 1373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Zugewinnausgleich aus dem Anfangswert (Zeitpunkt der Eheschließung) und dem Endwert (Datum des Scheidungsantrags) der Immobilie zu ermitteln.
Nicht selten sind weitere strittige Sachverhalte zu klären, etwa in die Immobilie erbrachte Arbeits- oder Geldleistungen. Das Streitpotenzial ist hier besonders hoch. Eine besonders sachkundige Bewertung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliensachverständigen empfiehlt sich bereits vorab.
Arno Hallweger Immobilienbewertung | Dipl.-Ing. Architekt | Von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
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