Profil - Eintragung in die Architektenliste im Kontext der Immobilienbewertung

Eintragung in die Architektenliste

Die geschützte Berufsbezeichnung Dipl.-Ing. Architekt darf in Bayern nur führen, wer in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist. Die Voraussetzungen, um sich als Architekt in die Liste eintragen lassen zu können, werden in Bayern durch das Baukammerngesetz geregelt.

 

Voraussetzungen wie ein erfolgreicher Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur und nachfolgende Berufspraxis werden vom Eintragungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer geprüft. Dieser entscheidet auch über die Eintragung in die Architektenliste.


An die Eintragung in die Architektenliste wird grundsätzlich auch die große Berechtigung zur Bauvorlage geknüpft. In Bayern ist mit der Eintragung in die Architektenliste zudem die Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer sowie die Einhaltung standesrechtlicher Vorschriften verbunden.

 

Quelle: Bayern.Recht