Die geschützte Berufsbezeichnung Dipl.-Ing. Architekt darf in Bayern nur führen, wer in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist. Die Voraussetzungen, um sich als
Architekt in die Liste eintragen lassen zu können, werden in Bayern durch das Baukammerngesetz geregelt.
Voraussetzungen wie ein erfolgreicher Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur und nachfolgende Berufspraxis werden vom Eintragungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer geprüft. Dieser entscheidet auch über die Eintragung in die Architektenliste.
An die Eintragung in die Architektenliste wird grundsätzlich auch die große Berechtigung zur Bauvorlage geknüpft. In Bayern
ist mit der Eintragung in die Architektenliste zudem die Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer sowie die Einhaltung standesrechtlicher Vorschriften verbunden.
Quelle: Bayern.Recht
Arno Hallweger Immobilienbewertung | Dipl.-Ing. Architekt | Von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
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