Anlässe - Betreuung und Pflegschaft im Kontext der Immobilienbewertung

Betreuung und Pflegschaft

Wenn Sie die Betreuung oder Pflegschaft einer Person übernommen haben oder vom Vormundschaftsgericht als amtlich bestellter Betreuer gemäß § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingesetzt wurden, ist beim Verkauf einer Immobilie der betreuten Person ein Verkehrswertgutachten dringend erforderlich.

 

Der Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie muss mit einem Verkehrswertgutachten belegt werden, um die besondere Sorgfaltspflicht des Betreuers und die Vorgaben der Vormundschaftsgerichte bzw. des Rechtspflegers zu erfüllen.

 

Erst nach Vorlage des Verkehrswertgutachtens und der Freigabe durch den Rechtspfleger ist der Beginn der Vermarktung sinnvoll, da ein Verkauf ohne Verkehrswertgutachten bzw. Absprache mit den zuständigen Rechtspflegern zur Verweigerung der erforderlichen notariellen Zustimmung führen kann.

 

Da Nachlassgerichte, Rechtsanwälte, Berufsbetreuer und Betreuungsvereine die Besonderheiten des Immobilienverkaufes im Rahmen der Pflegschaft und Betreuung kennen, vertrauen sie der besonderen Sachkunde eines öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliensachverständigen.