Der Wert einer Immobilie dient bei einer Vielzahl von Steuerarten als Bemessungsgrundlage für die Höhe der fälligen Steuerlast. Der von den Steuerbehörden ermittelte gemeine Wert als steuerlicher Verkehrswert (Marktwert) wird anhand von standardisierten Vorgaben im Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt.
Da die Steuerbehörden bei ihrer Wertermittlung ohne Ortstermin zur Besichtigung der Immobilie für eine objektive Bewertung notwendige Besonderheiten wie Bauschäden bzw. -mängel, Minder- bzw. Mehrausstattung oder im Grundbuch eingetragene Rechte bzw. Belastungen häufig nicht ausreichend berücksichtigen, kann der gemeine Wert jedoch vom tatsächlichen Verkehrswert (Marktwert) als niedrigerem gemeinen Wert gemäß § 198 Bewertungsgesetz (BewG) abweichen.
Mit einem Verkehrswertgutachten eines besonders sachkundigen öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliensachverständigen hat der Steuerpflichtige jedoch die Möglichkeit, den tatsächlichen Verkehrswert (Marktwert) als niedrigerem gemeiner Wert zu belegen und eine Korrektur des Steuerbescheides zu erwirken.
So kann die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens notwendig sein im Rahmen der Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer, der Kaufpreisaufteilung in Bodenwertanteil und Gebäudewertanteil im Rahmen der steuerlichen Abschreibung (AfA), für die Betriebsaufgabe bzw. die Übertragung von betrieblich genutzten Immobilien vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen und für die Bilanzierung (HGB bzw. IAS/IFRS).
Arno Hallweger Immobilienbewertung | Dipl.-Ing. Architekt | Von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
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