Nicht nur im Rahmen der Immobilienbewertung ist eine Flächenberechnung notwendig. Auch bei Mietstreitigkeiten stellt sich immer wieder die Problematik der tatsächlichen Wohn- oder Gewerbefläche. Da Bestandspläne von Altbauten nur in den seltensten Fällen mit der Realität übereinstimmen, ist eine maßliche Bestandsaufnahme unabdingbare Voraussetzung einer Immobilienbewertung.
Die maßliche Bestandsaufnahme besteht entweder in einer Flächenermittlung anhand vorhandener Bestandspläne oder in einem neuen Aufmaß der vorhandenen Flächen. Im ersten Fall ist zu klären, ob aktuellere Pläne auffindbar sind. Sind keine Bestandspläne vorhanden, muss ein Flächenaufmaß durchgeführt werden.
Während die maßliche Bestandsaufnahme nur Voraussetzung ist, liegt der Schwerpunkt der Flächenberechnung in der Anwendung der richtigen Ermittlungsnorm und deren richtiger Interpretation.
In der maßgeblichen DIN 277 wird zwar beschrieben, wie Flächen aufzuteilen sind, jedoch nicht, wie mit den aufgeteilten Flächen verfahren werden soll. Für Gewerbeflächen liegt zudem die auf der DIN 277 aufgebaute Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum (MF–G) vor.
Zwar wird bei Wohnflächen gelegentlich noch nach der 1983 zurückgezogenen DIN 283 verfahren. Hier liegt jedoch auch die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz bzw. Berechnungsverordnung (II. BV) vor, aus der 2004 die Wohnflächenverordnung (WoFlV) entwickelt wurde.
Obwohl beide vorgenannten Verordnungen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau verbindlich vorgeschrieben sind, finden sie auch im Bereich des freifinanzierten Wohnungsbaus eine starke Verbreitung. Für Wohnungen in gemischtgenutzten Objekten existiert zudem noch die Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für Wohnraum (MF-W).
Arno Hallweger Immobilienbewertung | Dipl.-Ing. Architekt | Von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
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